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„Ja, ich sehe es ein, zweierlei ist möglich, man kann entweder dieses thun oder jenes;
meine aufrichtige Meinung und mein freundschaftlicher Rat ist der:
thu es oder thu es nicht, beides wird dich verdrießen.“
Søren Kierkegaard

Das Sonntagszitat 33/22

Guten Morgen, Ihr Lieben!

Heute habe ich mal einen Text für Euch, der sich mit einer Frage beschäftigt, die mich schon die ganze Woche umtreibt, seit ich zum ersten mal gelesen habe, dass in Dortmund ein jugendlicher Senegalese von der Polizei erschossen wurde und dabei eine Maschinenpistole zum Einsatz kam. Was seitens der Polizei mit „Notwehr“ begründet wurde.

Was ist das eigentlich, Notwehr?

Systematisch betrachtet, ist Notwehr ein Rechtfertigungsgrund, d.h. wer in einer Notwehrsituation eine Straftat begeht, macht sich nicht strafbar, weil seine Tat gerechtfertigt ist.
Im Gesetz steht das so:



Das klingt ja erst einmal ganz einfach und nachvollziehbar, ist es aber leider nicht.

Schon die alten Römer kannten den Grundsatz „vim vi repellere licet” , also Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden. Das ist nichts Neues. Heute sagt man dazu auch gerne, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Wer angegriffen wird, darf grundsätzlich zurückschlagen.
Niemand muss vor einem Angriff fliehen.

Im Grundsatz ja. Aber eben nicht immer.

Heinrich Schmitz – Die Kolumnisten

Wobei natürlich die Frage erlaubt ist, ob eine automatische Waffe – eine Maschinenpistole – ein angemessenes Mittel der Notwehr gegen einen einzelnen und offenbar auch der Überzahl völlig unterlegenen Menschen ist und warum sechs mal damit geschossen wurde (offenbar im Dauerfeuer-Modus), wenn vermutlich ein einziger Schuss aus einer „normalen“ Waffe auch gereicht hätte, um einen Angriff zu stoppen.
Falls das überhaupt notwendig war….

Aber gut: Darüber zu spekulieren verbietet sich, wenn man nicht selbst dabei war.
Schliesslich kennt keiner von uns die zugrunde liegende Situation aus eigener Anschauung, sondern wir alle können und da nur auf die spärlichen Nachrichten beziehen, die bislang an die Öffentlichkeit gedrungen sind.

Wobei mir allerdings Eines auffällt, ohne dass ich das mit genaueren Zahlen untermauern könnte:
Für psychisch kranke und männliche Jugendliche mit Migrationshintergrund scheint das Risiko wohl deutlich höher, bei einem Polizei-Einsatz mit Waffengebrauch verletzt oder getötet zu werden, als beim Rest der Bevölkerung. Was möglicherweise (relativ sicher) an Sprachbarrieren liegt – und eventuell auch durch traumatische Erfahrungen dieser Menschen zu begründen ist, die sich angesichts einer Übermacht an Uniformierten und stark bewaffneter Menschen so stark in die Enge getrieben fühlen, dass sie nicht anders können, als sich mit allen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzten….
Insofern stellt sich für mich natürlich auch die Frage, ob ein derartiges Auftreten der Polizei im Umgang mit diesen Menschen überhaupt als „angemessen“ zu bezeichnen ist?
Zumal es mit etwas gutem Willen vermutlich meist auch mildere Wege gäbe – etwa mit einem „Zugriff“ zu warten, bis ein Dolmetscher vor Ort ist und sichergestellt ist, dass die Polizei und ihr gegenüber auf einer Ebene kommunizieren können.
Und das wäre wohl auch in Dortmund möglich gewesen….

Eine Frage, die auch den Autor meines heutigen Zitates umtreibt, was ihn veranlasst hat, die Situation mal aus juristischer Sicht zu beleuchten. Und damit scheint die Sache doch nicht so einfach zu sein, wie sie beim ersten Hingucken scheint.
Sein Fazit deshalb:

Wir sollten uns immer hüten, ein vorschnelles Urteil zu fällen, egal in welche Richtung.

Ebenda…

Dem kann ich mich nur anschliessen….


Dennoch:
Habt einen wunderbaren und erholsamen Sonntag – und bleibt gesund und behütet!
Wir lesen uns :bye:

Euer Wilhelm,

der heute mal auf ein „letztes Wort“ verzichtet


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